Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz, NHG
Verordnung zu den Pärken von nationaler Bedeutung
Bundesgesetz über den Schweizerischen Nationalpark in Graubünden
Das Bundesparlament verabschiedete im Jahr 2007 die rechtliche Grundlage für die Schaffung neuer Pärke in der Schweiz. Am 1. Dezember 2007 trat das revidierte Natur- und Heimatschutzgesetz (NHG) in Kraft. Es legt in neun neuen Artikeln (NHG 23e bis 23m) die rechtlichen Grundlagen für die «Pärke von nationaler Bedeutung».
Gemäss NHG sind Pärke Gebiete mit hohen Natur- und Landschaftswerten. Es gibt drei Kategorien (Nationalpark, Regionaler Naturpark, Naturerlebnispark). Die Kantone unterstützen Bestrebungen zur Schaffung von Pärken und sorgen für die Mitwirkung der Bevölkerung der betroffenen Gemeinden. Der Bund verleiht einem Park das Parklabel. Die Trägerschaft eines Parks kann ihrerseits Produkte und Dienstleistungen mit einem Produktelabel auszeichnen. Der Bund gewährt den Kantonen globale Finanzhilfen an die Errichtung, den Betrieb und die Qualitätssicherung von Pärken von nationaler Bedeutung.
Die «Verordnung über die Pärke von nationaler Bedeutung» vom 7. November 2007 (kurz: Pärkeverordnung) regelt die allgemeinen Bestimmungen des NHG im Detail.
Noch ausführlicher und detaillierter sind Richtlinien, Empfehlungen und Handbücher des Bundesamtes für Umwelt (BAFU). Sie helfen, Pärke von nationaler Bedeutung zu planen, zu errichten und zu betreiben und ihre Qualität langfristig zu sichern.